Aufgaben und Durchführung
redaktionneugereut  
 
  Satzung 16.04.2025 09:30 (UTC)
   
 

Satzung des Vereins

Bürgerverein-Interessengemeinschaft-Neugereut e.V.

Präambel

Der Bürgerverein Interessengemeinschaft Neugereut (BIN) führt fort, was vor Jahrzehnten durch die
Interessengemeinschaft Neugereut (IGN) und ihre Arbeitskreise zur Verbesserung des Gemeinwohls
begonnen wurde.
 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
Bürgerverein-Interessengemeinschaft-Neugereut e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.
(3) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Dem Verein obliegt die Förderung des Gemeinwohls im Stadtteil Stuttgart-Neugereut insbesondere
durch
1 Verbesserung der Kommunikation unter den Einwohnern, etwa durch Sprachkurse,
2 Erhalt und Weiterentwicklung kultureller Angebote, z.B. Neugereuter Theäterle, Kulturkreis
Neugereut.
3 Die Bürgerschaft für das Allgemeinwohl zu interessieren und ihre konstruktive Mitarbeit zu
erreichen.
(3) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Zielsetzungen des
Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) den ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitglieder.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet
über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den
Verein, den Vereinszweck oder das öffentliche Leben erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei einer natürlichen Person durch Tod bzw. bei einer juristischen Person durch deren Auflösung,
b) bei ordentlichen Mitgliedern durch Austritt
c) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
o bei natürlichen Personen infolge Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
o wegen unehrenhafter Handlungen oder Verhalten,
o wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr
rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach
ergangener Mahnung erfolgt,
o wegen vereinsschädigenden Verhaltens bzw. bei Verstößen gegen die Grundsätze des
Vereins.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres
schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
(2) Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
(3) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen im Voraus
zu entrichten. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.

§ 5 Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zur freien Verwendung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Ausschüsse.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der zweiten Hälfte eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der
der Vorstand alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen
schriftlich einzuladen sind.
(2) Anträge von Mitgliedern, die mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, müssen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
gesetzt und zur Abstimmung gebracht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens drei
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen oder vom Gesetz nicht zwingend andere
Mehrheiten vorgeschrieben werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied
gegenzuzeichnen ist.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) und
des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des gesamten Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes,
d) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
e) Änderung der Satzung,
f) Entscheidung über die eingereichten Anträge,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung des Vereins,
i) Entscheidung über die Höhe laufenden Beiträge und Umlagen.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin und
e) bis zu drei Beisitzer oder Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag eines anwesenden
Mitglieds ist in geheimer Wahl zu wählen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten
(Vorstand i.S. des § 26 BGB).
(5) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten oder durch Vorstandsbeschluss auf einen Ausschuss übertragen wurden.
(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch dessen
Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand
beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 10 Ausschüsse

(1) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Ausschüsse
bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Ausschüsse haben den Vorstand zu unterstützen und auf Anforderung zu bestimmten Themen
Stellung zu nehmen. Ihnen können durch Vorstandsbeschluss bestimmte Aufgaben zu selbstständigen
Erledigung übertragen werden.
(4) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und wählen jeweils einen eigenen Vorsitzenden.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes gewählt. Die Satzung gilt
sinngemäß.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen der Stadt Stuttgart zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Stadtteil Stuttgart-Neugereut zu verwenden hat.
 
Stuttgart-Neugereut, den 28.11.2008
 
 
  Bitte hier anklicken
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  VVS Fahrplan
Fahrplanauskunft des VVS
  Privatanzeigen
Heute sind 10 Anzeigen auf der Seite
  Wann erscheint der nächste Treffpunkt?
ccccccc
  Werbung aus Neugereut
immer im Wechsel
  Werbung ausd Neugereut
immer im Wechsel

Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden